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Kündigung des Arbeitsvertrags

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Geprüft von Paul Krusenotto

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Das Wichtigste zum Thema “Kündigung des Arbeitsvertrags”

  • Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis. 
  • Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden. 
  • Es ist eine fristlose Kündigung aus einem wichtigem Grund möglich. 
  • Der Kündigungsschutz gilt bei besonderen Gründen. 
  • Es ist eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht möglich. 
  • Die Abfindung ist bei der Kündigung vereinbar. 
  • Der Betriebsrat muss angehört werden. 
  • Es besteht ein Diskriminierungsverbot bei Kündigungen. 
  • Eine Überprüfung der Kündigung durch Anwalt wird empfohlen. 


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Ihr Arbeitgeber legt Ihnen ein Kündigungsschreiben vor. Er möchte das Arbeitsverhältnis beenden und Sie entlassen. Kommt Ihnen diese Situation bekannt vor? Arbeitnehmer sind in solchen Situationen verständlicherweise zunächst aufgebracht und verunsichert, denn in der Regel haben Sie eine Kündigung des Arbeitsplatzes nicht kommen sehen. Sie fragen sich: Greift in meinem Fall das Kündigungsschutzgesetz und kann ich gegen meine Kündigung vorgehen? Ist die in der Kündigung genannte Kündigungsfrist überhaupt korrekt? Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, helfen erst einmal zwei Dinge: Durchatmen und zügig handeln, denn nach Erhalt einer Kündigung haben Arbeitnehmer nur 21 Tage Zeit, um rechtliche Schritte einzuleiten, bevor die Kündigung rechtswirksam wird.

In welcher Situation können wir Ihnen helfen?

Was ist eine Kündigung?

Die Kündigung im Arbeitsrecht ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Vertragspartner. Die Kündigung ist somit eine einseitige Entscheidung. Wird sie vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ausgesprochen, können Arbeitnehmende mit einer Kündigungsschutzklage gegen sie vorgehen. Denn eine Kündigung muss immer sozial gerechtfertigt sein. Stellt sich innerhalb des Kündigungsschutzklageverfahrens heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin weiter beschäftigen. Da in der Regel keiner der beiden Seiten an einer Weiterbeschäftigung interessiert ist, zahlt der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust oftmals eine Abfindung an Arbeitnehmende. Weiterhin wird im Arbeitsrecht zwischen einer ordentlichen Kündigung, die die gesetzliche Kündigungsfrist einhält, und einer außerordentlichen Kündigung, auch als fristlose Kündigung bekannt, bei der das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung endet, unterschieden. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Kündigung wirksam ist oder ob Sie rechtliche Schritte einleiten wollen, sollten Sie Ihre Kündigung prüfen lassen. Alternativ können Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung nutzen.

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Was muss in einer Kündigung stehen?

Eine Kündigung erfordert zunächst einmal die wichtigsten persönlichen Angaben von Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden (Name, Adresse, etc.). Darüber hinaus muss aus ihr der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hervorgehen und sie muss schriftlich erfolgen. Im Falle einer fristlosen Kündigung muss auch der Kündigungsgrund zwingend angegeben werden. Weiterhin muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auf die Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit hinweisen. Ansonsten kann es zu Versäumnissen rund um das Arbeitslosengeld kommen. Am Ende muss sich eine Unterschrift befinden. Erhalten Sie eine Kündigung, prüfen die Chevalier Rechtsanwältinnen und Anwälte diese gern für Sie. 

Welche Kündigungsarten gibt es?

Das Arbeitsrecht unterscheidet drei Kündigungsarten:

  • Personenbedingte Kündigung
    Die Kündigung erfolgt aus Gründen, die in der Person liegen. Dies trifft unter anderem zu, wenn Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können (z.B. aufgrund von chronischer Erkrankung oder Führerscheinentzug) und die Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen nicht möglich ist.
  • Verhaltensbedingte Kündigung
    Die Form der Kündigung kann zutreffen, wenn Arbeitnehmende wissentlich eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzten, z.B. Diebstahl oder Arbeitsverweigerung. Hierbei muss in der Regel mindestens eine vorherige Abmahnung stattgefunden haben.
  • Betriebsbedingte Kündigung
    Für die Kündigung aus betrieblichen Gründen sind sogenannte dringende betriebliche Erfordernisse Voraussetzung. Dies kann zum Beispiel Auftragsmangel, Umsatzrückgang oder Betriebsstillegung sein.

Nutzen Sie jetzt unseren kostenfreien Schnellcheck und prüfen Sie die Wirksamkeit Ihrer Kündigung und die Höhe Ihrer möglichen Abfindung oder kontaktieren Sie uns über das Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung.

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Bei der außerordentlichen Kündigung handelt es sich um das Gegenteil der ordentlichen Kündigung. Durch Erklärung der außerordentlichen Kündigung lösen sich Arbeitgebende oder Arbeitnehmende vom Arbeitsvertrag. Da es sich hierbei in der Regel um eine fristlose Kündigung handelt, müssen hohe Hürden überwunden werden. So muss es dem Kündigenden unzumutbar sein, weiterhin am Vertrag festzuhalten. Wenn Sie eine fristlose Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten sollten, stehen Ihnen die Chevalier Rechtsanwälte und Anwältinnen gerne unterstützend zur Seite. 

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Was ist eine ordentliche Kündigung?

Sprechen Arbeitgebende oder Arbeitnehmende eine ordentliche Kündigung aus, möchten sie sich vom Arbeitsverhältnis lösen. Anders als bei der außerordentlichen Kündigung muss hierbei eine Kündigungsfrist beachtet werden. Während Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen einen berechtigten Grund zur Kündigung benötigen, ist es Arbeitnehmenden stets möglich, ordentlich zu kündigen (Ausnahme: befristetes Arbeitsverhältnis). Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben oder sich von Ihrem Arbeitsvertrag lösen wollen, können Sie sich auf die Expertise der Chevalier Rechtsanwälte und Anwältinnen verlassen.   

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist im Arbeitsrecht?

Arbeitnehmende können laut des gesetzlichen Standards mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kündigen. Im Arbeitsvertrag kann diese Frist normalerweise verlängert, aber nicht verkürzt werden. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss sich hingegen in der Regel an konkrete gesetzliche Kündigungsfristen halten, die sich mit längerer Betriebszugehörigkeit verlängern.

Was ist eine Freistellung nach Kündigung?

Bei einer Freistellung bei Kündigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin werden Arbeitnehmende von ihrer Arbeitsleistung freigestellt und müssen nicht mehr zur Arbeit erscheint.

Das Arbeitsverhältnis bleibt bei einem Kündigungsschreiben mit Freistellung dennoch bis Beendigungsdatum bestehen, somit erhalten Arbeitnehmende weiterhin Gehalt. Man unterscheidet hierbei zwei Arten: die widerrufliche Freistellung und die unwiderrufliche Freistellung nach Kündigung. Bei der widerruflichen Freistellung kann Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin jederzeit anordnen, dass Sie wieder zur Arbeit erscheinen müssen. Bei der unwiderruflichen Freistellung darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht mehr zur Arbeit zurückrufen. Sie haben noch einen offenen Urlaubsanspruch bei Kündigung?
Besprechen Sie jetzt in unserer kostenlosen Ersteinschätzung mit einem unserer Experten und Expertinnen für Arbeitsrecht Ihre Rechte und Möglichkeiten.

Welche Rechte habe ich bei einer Kündigung nach Elternzeit?

Für Arbeitnehmende, deren Elternzeit vorbei ist, gilt der Sonderkündigungsschutz, der eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erschwert, nicht mehr. Sie haben dann i.d.R. den normalen Kündigungsschutz und können innerhalb von 21 Tage nach Erhalt der Kündigung gegen diese vorgehen. Lassen Sie Ihr Kündigungsschreiben jetzt in unserem Online Schnellcheck prüfen oder nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung.

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Wie viel Abfindung steht mir als Schwerbehinderter zu?

Da es in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt, ist die Frage ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird immer eine Verhandlungssache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Allerdings fällt man als Schwerbehinderter unter den Sonderkündigungsschutz, wodurch Ihr Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen die Zustimmung vom Versorgungsamt braucht, um Ihnen rechtswirksam zu kündigen.  Prüfen Sie jetzt Ihre Kündigung im Schnellcheck und nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung durch einen unserer Experten und Expertinnen für Arbeitsrecht.

Wie lange kann ich gegen eine Kündigung vorgehen?

Arbeitnehmende sind nach Erhalt einer Kündigung verständlicherweise oftmals aufgebracht und verunsichert, denn in der Regel haben Sie eine Kündigung des Arbeitsplatzes nicht kommen sehen. Sie fragen sich: Greift in meinem Fall das Kündigungsschutzgesetz und kann ich gegen meine Kündigung vorgehen? Ist die in der Kündigung genannte Kündigungsfrist überhaupt korrekt? Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, helfen erst einmal zwei Dinge: Durchatmen und zügig handeln, denn nach Erhalt einer Kündigung haben Arbeitnehmende nur 21 Tage Zeit, um rechtliche Schritte einzuleiten, bevor die Kündigung rechtswirksam wird. Unsere Fachanwälte und Anwältinnen für Arbeitsrecht sind auf Kündigungsverfahren spezialisiert. Nutzen Sie jetzt unseren Schnellcheck zur Prüfung der Höhe einer möglichen Abfindung und erhalten Sie im Anschluss eine kostenlose Erstberatung durch einen unserer Arbeitsrechtsexperten.

Welche Gründe für fristlose Kündigungen gibt es?

Um Arbeitnehmende fristlos, also mit sofortiger Wirkung, zu kündigen, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen

  • „Wichtiger Grund“: z.B. Diebstahl (Diebstahl am Arbeitsplatz) oder sexuelle Belästigung
  • Vorherige Abmahnung: da es sich i.d.R. um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt. Eine Kündigung ohne Abmahnung kann zulässig sein, wenn es absehbar ist, dass eine Verhaltensänderung nicht eintreten wird oder es sich um einen besonders schweren Verstoß handelt.
  • Einhaltung der 2 – Wochen – Frist: Nachdem der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin von einem Verhaltensverstoß Kenntnis genommen hat, muss er dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb von 2 Wochen außerordentlich kündigen. Danach ist nur noch eine ordentliche Kündigung möglich.
  • Kein milderes Mittel („Ultima ratio“): Eine fristlose Kündigung sollte stets das letzte Mittel des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin sein. Mildere Maßnahmen könnten zum Beispiel ein klärendes Gespräch, eine ordentliche fristgemäße Kündigung, eine Änderungskündigung, eine Abmahnung oder die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz sein.

Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten? Kontaktieren Sie jetzt unverzüglich unsere Experten und Expertinnen für Arbeitsrecht jetzt über unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung und informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten.

Kann ich eine Abfindung bei Kündigung wegen Krankheit bekommen?

Bei einer Kündigung gilt unabhängig von der Begründung: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Somit gibt es auch keinen Anspruch auf Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung. Hier kommt es – wie bei allen Kündigungsfällen – immer auf die Verhandlung zwischen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitnehmerin an. Unsere Anwälte und Anwältinnen sind spezialisiert auf Abfindungsverhandlungen und haben bereits mehreren Tausend Mandanten und Mandantinnen in Kündigungssituationen geholfen. Nutzen Sie gern unseren Schnellcheck zur Prüfung der Höhe Ihrer möglichen Abfindung oder nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung. Hier sind einige kurze Informationen darüber, wann jemand Abfindung erhalten kann.

Ist eine Kündigung wegen Corona rechtens?

Nein. Eine Kündigung wegen Covid-19 ist nicht per se zulässig. Allerdings kann man eine Kündigung während Corona erhalten, wenn der Betrieb wegen mangelnder Aufträge oder starkem Umsatzrückgang einzelne Bereiche des Unternehmens schließen oder Insolvenz anmelden muss. Man spricht hierbei dann von einer betriebsbedingten Kündigung, die an einige Voraussetzungen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin spätestens im Kündigungsschutzklageverfahren belegen muss, geknüpft ist. Falls Sie von einer Kündigung wegen Corona betroffen sind, können Sie sich gern in unserer kostenfreien Ersteinschätzung zu Ihren Möglichkeiten beraten lassen.

Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung?

Wenn Arbeitnehmende wegen eines wiederholten Fehlverhaltens gekündigt werden sollen, ist eine einzige Abmahnung in der Regel ausreichend.  Die Abmahnung soll Arbeitnehmende die Möglichkeit einräumen, Fehlverhalten zu verbessern beziehungsweise zu unterlassen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, z.B. wenn es sich um einen besonders schweren Verhaltensverstoß handelt, der arbeitsvertragliche Pflichten stark verletzt. Der weit verbreitete Mythos, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erst nach der Ausstellung von drei Abmahnungen kündigen darf, stimmt nicht. Eine Kündigung ohne Abmahnung ist durchaus möglich. Nutzen Sie gern unseren kostenfreien Schnellcheck zur Prüfung Ihrer Kündigung und nehmen Sie das kostenfreie Erstgespräch mit einem unserer Expertinnen und Experten für Arbeitsrecht in Anspruch.

Können Sie eine Abfindung bei Kündigung für mich erzielen?

Unsere Anwältinnen und Anwälte haben langjährige Erfahrung im Arbeitsrecht und sind auf die Verhandlung von Kündigungsverfahren spezialisiert. Obwohl Arbeitnehmende keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung haben, wird sie bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen in der Regel gezahlt. Über die Höhe entscheidet vor allem das Verhandlungsgeschick des Anwaltes oder der Anwältin.

Möchten Sie die bestmögliche Lösung für Ihre individuelle Situation erzielen? Prüfen Sie jetzt Ihre mögliche Abfindung in unserem Schnellcheck oder kontaktieren Sie unser Arbeitsrechtsexpertenteam für eine kostenlose Ersteinschätzung. Alternativ können Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung nutzen.

Zusätzlich gibt es weitere, für Arbeitnehmende relevante Aspekte, die wir für Sie verhandeln können:

  • eine bezahlte Freistellung für die Dauer Ihrer Kündigungsfrist
  • eine angemessene Abfindungszahlung von Ihrem Arbeitgeber 
  • ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das Ihren wirklichen Leistungen entspricht
  • auf Wunsch eine Wiedereinstellung nach gewonnener Kündigungsschutzklage in Ihren alten Job

Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gelten im Arbeitsrecht unterschiedliche Kündigungsfristen. Wenn Sie Ihre Kündigungsfrist berechnen wollen, ist es zuerst wichtig zu klären, ob Ihr Arbeitsverhältnis tariflich geregelt ist, also ein Tarifvertrag Anwendung findet.

Dauer der BeschäftigungKündigungsfrist
0 – 6 Monate (Probezeit)2 Wochen zu jedem beliebigen Tag
7 Monate – 2 Jahre4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats
2 Jahre1 Monat bis zum Ende des Kalendermonats
5 Jahre2 Monate bis zum Ende des Kalendermonats
8 Jahre3 Monate bis zum Ende des Kalendermonats
10 Jahre4 Monate bis zum Ende des Kalendermonats
12 Jahre5 Monate bis zum Ende des Kalendermonats
15 Jahre6 Monate bis zum Ende des Kalendermonats
20 Jahre7 Monate bis zum Ende des Kalendermonats

Die dort geregelten Fristen können kürzer oder länger sein als gesetzliche Kündigungsfristen und haben Vorrang. Sollte in Ihrem Arbeitsvertrag allerdings eine für Sie bessere Kündigungsfrist vereinbart worden sein, so ist diese – nach dem sogenannten Günstigkeitsprinzip – wirksam. Ist die Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag nicht näher definiert und auch keine Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag anwendbar, so muss sich Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin an folgende gesetzliche Kündigungsfristen halten. Sind Sie nicht sicher, ob die in Ihrer Kündigung genannte Kündigungsfrist korrekt ist? Wir helfen Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie einfach einen unserer Experten für Arbeitsrecht.

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